Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 129 Kürzung der Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 29.09.2009 – 2 K 1447/07Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 175/19Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen JugendhilfeZitiert von 27
- BSG, 15.07.2015 – B 6 KA 32/14 R(Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen - Gleichstellung der Qualifizierung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologischen Psychotherapeuten mit zusätzlicher Fachkundeausbildung - sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis eines nicht berücksichtigten Bewerbers gegen ausgewählten Konkurrenten eines Sammelbescheides - Teilanfechtung mit Art 19 Abs 4 GG vereinbar - Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Zulassungsausschusses)Zitiert von 20
- BSG, 15.07.2015 – B 6 KA 29/14 RZitiert von 5
- SG Gelsenkirchen, 22.12.2023 – S 2 SO 52/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-1 (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Eingliederungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-3 (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.