Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 129 Kürzung der Vergütung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-1 (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Eingliederungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/129#abs-3 (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.

§ 128 § 130